§ 2 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.2021

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2.

(1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
  1. a) negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
  2. b) nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
  3. c) nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
  1. 2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
  1. a) Vor- und Nachname der getesteten Person,
  2. b) Geburtsdatum,
  3. c) Datum und Uhrzeit der Probenahme,
  4. d) Testergebnis,
  5. e) Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
  1. 3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  2. b) Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  3. c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
  1. 4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.

(2) Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise

  1. 1. bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
  2. 2. bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
  3. 3. bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.

(3) Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise

  1. 1. bei Einreisen gemäß § 5 nicht länger als sieben Tage und
  2. 2. bei Einreisen gemäß § 7 nicht länger als 72 Stunden

(4) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Schlagworte

Vorname, Barcode, Schulbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40237389

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