Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 30.9.2022 außer Kraft.
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2.
(1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
- a) negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
- b) nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
- c) nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
- 2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
- a) Vor- und Familienname der getesteten Person,
- b) Geburtsdatum,
- c) Datum und Uhrzeit der Probenahme,
- d) Testergebnis,
- e) Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
- 3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
- b) Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
- 4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a oder b als auch ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 4 vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d gleichgestellt.
(4) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
(4a) Abs. 4 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40242430
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