§ 2.
Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
- 1. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren entsprechen, 0,15%, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen;
- 2. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006802
Dokumentnummer
NOR12074235
alte Dokumentnummer
N51985183030
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