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§ 2 Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2024

§ 2.

(1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(3) § 1 Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 1.7, 1.10 und 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

20010165

Dokumentnummer

NOR40260284

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