§ 2 Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2018

§ 2.

(1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

20010165

Dokumentnummer

NOR40200861

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