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§ 1 Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2024

Z 1 bis 9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1). Z 10 bis 12 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

§ 1.

Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft

(Anlage 1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

(Anlage 1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung

(Anlage 1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau

(Anlage 1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik

(Anlage 1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Anlage 1.6)

7.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Anlage 1.7)

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie

(Anlage 1.8)

9.

Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement

(Anlage 1.9)

10.

Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft

(Anlage 1.10)

11.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft

(Anlage 2.1)

12.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Anlage 2.2)

13.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Anlage 2.3)

   

Schlagworte

Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie, Umweltmanagement

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

20010165

Dokumentnummer

NOR40260283

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