Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2.
Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.
Schlagworte
Aufnahmsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR12127019
alte Dokumentnummer
N7199761829J
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