§ 2 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2017

Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung

§ 2.

Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38 und 40 bis 44, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192734

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