§ 2 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1978

Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung

§ 2

§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung (das standardisierte Untersuchungsverfahren) dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1 Abs. 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 18, 21 bis 28, 30 bis 38 und 41 bis 43, die körperliche - soweit sie auf Grund der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, im Rahmen der Aufnahms- und Eignungsprüfung (des standardisierten Untersuchungsverfahrens) festzustellen ist - nach § 20 festzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)