vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 7).

Meldeinhalt

§ 2.

Die Meldungen haben für jeden von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW Angaben betreffend das Gesamtrisiko als Prozentsatz des jeweiligen Nettovermögens unter Anführung des Fondsnamens und der International Securities Identification Number (ISIN) in der Form einer Gesamtaufstellung der Verwaltungsgesellschaft zu enthalten. Es ist insbesondere der höchste Prozentsatz der abgelaufenen Periode zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40219358

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)