§ 2 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Meldeinhalt

§ 2.

Die Meldungen haben für jeden von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, § 2 Abs. 1 InvFG 2011) Angaben betreffend das Gesamtrisiko als Prozentsatz des jeweiligen Nettovermögens unter Anführung des Fondsnamens und der International Securities Identification Number (ISIN) in der Form einer Gesamtaufstellung der Verwaltungsgesellschaft zu enthalten. Es ist insbesondere der höchste Prozentsatz der abgelaufenen Periode zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131280

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