§ 29 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Gebühren

§ 29.

(1) Für Grundbuchsabschriften über eine Einlage und für Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen sind, soweit diese Abschriften im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, für je zwölf angefangene Seiten im Format A 4 40 S an Gerichtsgebühren zu entrichten. Hierbei ist für die Gebührenbemessung nicht das Format des verwendeten Papiers maßgeblich, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.

(3) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40256386

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