§ 29 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2003

1. Zum Abs. 1: Vgl. § 21. 2. Zum Abs. 2: Die Verwaltungsabgaben sind in Art. I § 2 GDBV, BGBl. II Nr. 169/1997, festgesetzt worden.

Gebühren

§ 29.

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 aus der Grundstücksdatenbank sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz festzusetzen sind.

1. Zum Abs. 1: Vgl. § 21.

2. Zum Abs. 2: Die Verwaltungsabgaben sind in Art. I § 2 GDBV, BGBl. II Nr. 169/1997, festgesetzt worden.

Schlagworte

Minister

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40045667

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)