§ 29 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

1. zu Abs. 1 vgl. § 21 2. zum Abs. 2: Die Verwaltungsabgaben sind im Art. IV der V vom 2. 12. 1986, BGBl. Nr. 670/1986, über die Sprengel der Vermessungsämter sowie die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank festgesetzt worden. Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.

Gebühren

§ 29.

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.

1. zu Abs. 1 vgl. § 21

2. zum Abs. 2: Die Verwaltungsabgaben sind im Art. IV der V vom 2. 12. 1986, BGBl. Nr. 670/1986, über die Sprengel der Vermessungsämter sowie die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank festgesetzt worden. Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032154

alte Dokumentnummer

N2198017046R

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