Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 29.
Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildungen I, II oder III anrechnen:
- 1. die Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein) auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen', ,Postwesen, Postsparkassendienst (Vollzugsdienst)' und ,Kassenwesen',
- 2. die Verkehrsdienstprüfung III (Postautobetriebsdienst) auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen' und ,Grundzüge des Kassenwesens',
- 3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen', ,Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten', ,Arbeitnehmerschutz', ,Menschenführung', ,Kundenorientiertes Verhalten', ,Allgemeine und österreichische Staatsverrechnung' und ,Grundzüge des Abgaben- und Kreditwesens',
- 4. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für die technischen Dienste auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen', ,Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten', ,Arbeitnehmerschutz', ,Menschenführung', ,Kundenorientiertes Verhalten', ,Marketing' und ,Grundzüge des Kassenwesens',
- 5. die Grundausbildung II auf die Grundausbildung I im Umfang der Gegenstände ,Arbeitnehmerschutz', ,Kundenorientiertes Verhalten' und ,Grundzüge des Kassenwesens',
- 6. die Grundausbildung III auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände ,Arbeitnehmerschutz', ,Menschenführung' und ,Postwesen, Postsparkassendienst (Vollzugsdienst)',
- 7. die Ziviltechnikerprüfung auf die Grundausbildung I im Umfang des Gegenstandes ,Ziviltechnikerwesen',
- 8. die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur auf die Grundausbildung III im Umfang der Gegenstände ,Grundlagen der Fernmeldetechnik' und ,Fernmeldebau' bzw. ,Vermittlungstechnik' bzw. ,Übertragungstechnik',
- 9. die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldebaumonteur auf die Grundausbildung III im Umfang der Gegenstände ,Grundlagen der Fernmeldetechnik' und ,Fernmeldebau',
- 10. die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Nachrichtenelektroniker auf die Grundausbildung III im Umfang der Gegenstände ,Grundlagen der Fernmeldetechnik' und ,Vermittlungstechnik' bzw. ,Übertragungstechnik',
- 11. die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker auf die Grundausbildung III im Umfang des Gegenstandes ,Kraftfahrzeugtechnik'.
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12104480
alte Dokumentnummer
N6199011113H
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