Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 29.
Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildungen I, II oder III anrechnen:
- 1. die Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein) auf die Grundausbildung II im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Postwesen (Vollzugsdienst)“ und „Kassenwesen“,
- 2. die Verkehrsdienstprüfung III (Postautobetriebsdienst) auf die Grundausbildung II im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,
- 3. die Grundausbildung II auf die Grundausbildung I im Umfang der Gegenstände „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,
- 4. die Grundausbildung III auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Arbeitnehmerschutz“, „Menschenführung“ und „Postwesen (Vollzugsdienst)“,
- 5. die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur auf die Grundausbildung III im Umfang der Gegenstände „Grundlagen der Fernmeldetechnik“ und „Fernmeldebau“ bzw. „Vermittlungstechnik“ bzw. „Übertragungstechnik“ ,
- 6. die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker auf die Grundausbildung III im Umfang des Gegenstandes „Kraftfahrzeugtechnik“.
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100965
alte Dokumentnummer
N61984118960
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