Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 29.
Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß § 35 Abs. l BDG 1979 auf die Grundausbildungen I, II oder III anrechnen:
- 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)“, „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“, „Allgemeine und österreichische Staatsverrechnung“ und „Grundzüge des Finanzrechtes“
- 2. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Verwaltungsdienst oder für die technischen Dienste auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“.
- 3. Die Grundausbildung II, Telegraphendienstprüfung III, und Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Postautobetriebsdienst oder Rechnungsdienst) auf die Grundausbildung I im Umfang der Gegenstände „Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“
- 4. Die Grundausbildung III auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“.
- 5. Die Ziviltechnikerprüfung auf die Grundausbildung I im Umfang des Gegenstandes „Ziviltechnikerwesen“.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109407
alte Dokumentnummer
N6199439889J
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