§ 29 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Wählbarkeit

§ 29.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)