Wählbarkeit
§ 29.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Wählbarkeit
§ 29.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.
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