Wählbarkeit
§ 29.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 41 NRWO für die Wählbarkeit zum Nationalrat erfüllen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Wählbarkeit
§ 29.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 41 NRWO für die Wählbarkeit zum Nationalrat erfüllen.
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