§ 29 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Wählbarkeit

§ 29.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des §  41 NRWO für die Wählbarkeit zum Nationalrat erfüllen.

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