Warenbörse
Börsehandel
§ 29.
(1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.
(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40090108
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