§ 29 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Warenbörse

Börsehandel

§ 29.

(1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.

(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.

(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40090108

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