§ 29 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Warenbörse

Börsehandel

§ 29

(1) § 29.Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt.

(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.

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