Warenbörse
Börsehandel
§ 29
(1) § 29.Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.
(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
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