§ 28 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 28

(1) § 28.Die Höhe des Kostgeldes entspricht der Tagesgebühr nach Tarif II, die einem sich auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

(2) Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 32)

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