§ 28 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

§ 28

(1) § 28.Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden entweder durch einen Küchenbetrieb oder durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten zu sorgen.

(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, für die Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so hat er in diesen Fällen dem Zivildienstleistenden eine Abfindung zu gewähren. Gleiches gilt, wenn dem Zivildienstleistenden die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist.

(4) Die Höhe dieser Abfindung (Abs. 3) ist nach den durchschnittlichen Kosten der in Abs. 2 angeführten Art der Beistellung der Verpflegung zu bestimmen.

(5) Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18a Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18a Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (§ 18a Abs. 3), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)