§ 28
(1) § 28.Der Zivildienstleistende hat Anspruch
auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmittel zu sorgen.
(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden zur Gänze oder zum Teil für dessen Verpflegung zu sorgen, so hat er dem Zivildienstleistenden eine angemessene Abfindung zu gewähren. Für Dienstleistungsverhinderungen ab fünf Tagen gilt dies nur, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung gemäß § 39 Abs. 4 zustimmt.
(4) Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18a Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18a Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (§ 18a Abs. 3), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.
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