§ 28 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

§ 28

(1) § 28.Die Höhe des Kostgeldes entspricht dem Vierfachen des in § 25a Abs. 1 Z 1 genannten Tageskostgeldes.

(2) Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag.

(3) Für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (§ 23b Abs. 2) gebührt an Stelle der Vergütung nach Abs. 1 eine solche in der im § 25a Abs. 1 Z 2 festgesetzten Höhe.

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