§ 28 DepG

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2015

zu Abs. 2 vgl. Parlamentarische Materialien - Textgegenüberstellung

§ 28. Übergangsbestimmungen

(1) Ermächtigungen, die ein Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.

(2) Ist ein Kreditinstitut am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt dieses Kreditinstitut als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 betraut. Ein derartiges Kreditinstitut oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank fortsetzende Tochtergesellschaft dieses Kreditinstituts gilt nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin als Wertpapiersammelbank, solange gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Schlagworte

dRGBl. I S 171/1937

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40171418

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