§ 28. Übergangsbestimmungen
(1) Ermächtigungen, die einer Bank auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.
(2) Ist eine Bank am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt diese Bank als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 betraut.
Schlagworte
dRGBl. I S 171/1937
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10002142
Dokumentnummer
NOR40220715
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