§ 28 DepG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 28. Übergangsbestimmungen

(1) Ermächtigungen, die einem Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.

(2) Ist ein Kreditinstitut am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt dieses Kreditinstitut als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 betraut.

Schlagworte

dRGBl. I S 171/1937

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40220716

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