§ 27a UPG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

§ 27a

Abweichend von § 1 wird

  1. 1. eine Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
  2. 2. eine Verwendung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung und Frauen mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung

    der Absolvierung des Unterrichtspraktikums gleichgehalten.

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