§ 27 RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Über sämtliche aus dem Ausbildungsverhältnis resultierende tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Pflichten ist mit Bescheid abzusprechen.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 27.

Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

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