§ 27 RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Über sämtliche aus dem Ausbildungsverhältnis resultierende tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Pflichten ist mit Bescheid abzusprechen.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 27.

Zuständige Behörde für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Über sämtliche aus dem Ausbildungsverhältnis resultierende tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Pflichten ist mit Bescheid abzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40180941

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