Über sämtliche aus dem Ausbildungsverhältnis resultierende tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Pflichten ist mit Bescheid abzusprechen.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 27
§ 27. Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Über Berufungen hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
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