§ 27 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1998

Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung

§ 27

§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen, und zwar:

  1. 1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mit zwei verschiedenartigen Aufgaben und
  2. 2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).

    Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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