§ 27 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung

§ 27.

Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl zu stellen:

  1. 1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenartigen Aufgaben,
  2. 2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123141

alte Dokumentnummer

N7199012756J

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