§ 27 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung

§ 27.

Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen, und zwar:

  1. 1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mit zwei verschiedenartigen Aufgaben und
  2. 2. für die praktische Klausurarbeit in Bewegung und Sport mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).

    Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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