§ 279 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

§ 279

Rechte der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft

(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats, der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 260 mitwirken, sowie der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen des § 215 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 216 sowie §§ 220 bis 222 anzuwenden.

(2) Unbeschadet des § 218 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrats Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

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