§ 279 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 279

Tätigkeitsdauer

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

  1. a) wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 284 Abs. 1 fasst;
  2. b) wenn das Gericht die Errichtung (§ 272 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
  3. c) mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
  4. d) im Fall des § 289 Abs. 1 lit. a;
  5. e) wenn innerhalb des gemäß § 283 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 zustande gekommen ist.

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