§ 289
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
02.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 289
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
02.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)