§ 289 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

Abschnitt 14

Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren

§ 289

(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß Art. III des Landarbeitsgesetzes von dem Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ebenso sind Lehrverträge (§ 125), Dienstscheine (§ 7) sowie Bestätigungen nach § 26c Abs. 2 und § 105 Abs. 6 von den Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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