Förderungswerber
§ 26.
(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.
(2) Werden Unterlagen gemäß § 13 nicht beigebracht oder werden Maßnahmen zur Herstellung von Anlagen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.
(3) Im Rahmen der Umweltförderung im Ausland können Ansuchen gestellt werden von
- 1. physischen und juristischen Personen mit dem Sitz in einem der in § 1 Z 3 genannten Staaten, die ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, von dem wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich ausgehen und
- 2. Gebietskörperschaften dieser Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12139547
alte Dokumentnummer
N8199654888J
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