§ 26 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2002

Förderungswerber

§ 26.

(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.

(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.

(3) Im Rahmen der Umweltförderung im Ausland können Ansuchen gestellt werden von

  1. 1. physischen und juristischen Personen mit dem Sitz in einem der in § 1 Z 3 genannten Staaten, die ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, von dem wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich ausgehen und
  2. 2. Gebietskörperschaften dieser Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40028834

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