Förderungswerber
§ 26.
(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.
(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.
(3) Im Rahmen der Umweltförderung im Ausland können Ansuchen gestellt werden von
- 1. physischen und juristischen Personen mit dem Sitz in einem der in § 1 Z 3 genannten Staaten, die ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, von dem wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich ausgehen und
- 2. Gebietskörperschaften dieser Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40028834
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