Förderungswerber
§ 26.
(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.
(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40151550
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