§ 26 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Förderungswerber

§ 26.

(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.

(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40151550

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