Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Wissenschaftliche Verwendung
§ 26.
(1) Auf Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung, für die keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40037898
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