§ 26 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Wissenschaftliche Verwendung

§ 26.

(1) Auf Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung, für die keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen. § 25 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Thema jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen ist, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)