§ 26 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Wissenschaftliche Verwendung

§ 26.

(1) Auf Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung, für die keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen. § 25 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Thema jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen ist, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099380

alte Dokumentnummer

N61980115210

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