§ 26 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 26

(1) § 26.Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an diese Fonds unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)

(2) Die vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 17)

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