§ 26 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 26.

(1) Der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Abgabenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173539

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)