§ 26 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

§ 26.

(1) Der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

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